Infolge der Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen musste die Friedhofsordnung überarbeitet werden.
Die Friedhofskommission hat sich fast ein Jahr lang mit der Thematik beschäftigt.
Nun wollen wir ihnen einige Punkte vorstellen:
Wer kann in den Friedhöfen der Gemeinde bestattet werden?
a) Personen, die im Gebiet dieser Gemeinde verstorben sind;
b) Personen mit Wohnsitz in dieser Gemeinde;
c) Personen, die Anrecht auf die Bestattung in einem bestehenden Familiengrab haben;
d) Tot- und Fehlgeburten;
e) sterbliche Überreste der unter a), b) und c) genannten Personen;
f) Personen, die vor der Aufnahme in auswärtigen Pflegestrukturen ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde hatten;
g) Personen, die ihren Wohnsitz über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren in dieser Gemeinde hatten;
h) Familienmitglieder der unter b) und c) genannten Personen, in gerader Linie unbegrenzten Grades, die Verwandten der Seitenlinie und die Verschwägerten zweiten Grades;
i) zusätzlich mit Ermächtigung auch Personen, die einen besonderen Bezug zu dieser Gemeinde haben oder sich besondere Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem oder literarischem Gebiet erworben haben.
Als Familien gelten im Sinne der Friedhofsordnung auch die eheähnlichen Gemeinschaften.
Das Anrecht auf Beisetzung gilt unabhängig von der Konfession des/der Verstorbenen.
Die Feuerbestattung
Der Wille Feuer bestattet zu werden, kann von der betroffenen Person beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde schriftlich hinterlegt oder testamentarisch verfügt werden. Ebenso kann der Wille auch durch die Mitgliedschaft in einer entsprechenden anerkannten Vereinigung zum Ausdruck gebracht werden.
Besteht keine testamentarische Verfügung und keine andere ausdrücklich auf die verstorbene Person zurückzuführende Willensäußerung gilt der Wille des Ehepartners bzw. der absoluten Mehrheit der nächsten Verwandten gleich Grades.
Was wird mit der Asche gemacht?
Die Asche kann unter Berücksichtigung des Willens des Verstorbenen aufbewahrt oder verstreut werden.
Art und Weise der Aufbewahrung der Asche wird, bei Fehlen einer Willensäußerung des Verstorbenen, von den Angehörigen des Verstorbenen bestimmt.
Die Verstreuung der Asche ist nur dann zulässig, wenn eine ausdrückliche Willenserklärung der verstorbenen Person vorhanden ist.
Aufbewahrung der Asche durch Erdbestattung
Im Urnen-Feldgrab können, sofern Platz vorhanden ist, auch mehrere Urnen beigesetzt werden.
Dabei müssen die Verstorbenen derselben Familie oder eheähnlichen Gemeinschaft angehört haben.
Aufbewahrung der Asche
Jede Person, Körperschaft oder Vereinigung, die die verstorbene Person zu Lebzeiten frei gewählt hat, kann Verwahrer der Aschenurne sein.
Hat sich die verstorbene Person nicht über den Verwahrer der eigenen Aschenurne geäußert, kann diese den Person laut vom Gesetz vorgeschriebener Reihenfolge übergeben werden.
Der Verwahrer oder dessen Erben können auf die Verwahrung der Aschenurne verzichten.
Die Verstreuung der Asche
Die Verstreuung der Asche ist nur bei Bestehen einer entsprechenden ausdrücklichen Willenserklärung der verstorbenen Person zulässig und muss auf die Art und Weise erfolgen, die von der verstorbenen Person gewünscht wurde.
Hat sich die verstorbene Person nicht über die Art und Weise der Verstreuung der Asche geäußert oder kann die Verstreuung aufgrund von Widerspruch mit den geltenden Bestimmungen nicht auf die gewünschte Art und Weise erfolgen, bestimmen die im Landesgesetz vom 19.01.2012, Nr. 1 angegebenen Personen über die Art und Weise der Verstreuung der Asche.
Die Verstreuung der Asche kann im Friedhof in dem dafür vorgesehenen Bereich oder in einem Feldgrab mittels Erdbestattung eines biologisch abbaubaren Gefäßes für die Asche, erfolgen.
Die Verstreuung der Asche ist außerdem unter Einhaltung eines Mindestabstandes von zweihundert Metern zu Ortschaften und bewohnten Gebieten, an folgenden Orten erlaubt:
a) in Flüssen, in den Bereichen, die frei von Badenden und Baulichkeiten sind;
b) in allen Naturgebieten, öffentlichen Besitzes;
c) auf privatem Grund, im Freien, mit dem Einverständnis der Eigentümer. Die Verstreuung der Asche auf privatem Grund darf nicht zu einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht werden.
Gestaltung der Grabmäler
Für die Grabmäler können Marmor und Natursteine, die örtlich gebräuchlich und behauen sind, Schmiedeeisen, Kunstwerke und handwerkliche Arbeiten aus Kupfer, Messing, Bronze, Legierungen, Ton und Holz verwendet werden.
Bei der Wahl sind die Charakteristika des Friedhofes in Bezug auf Architektur, Denkmalpflege und Landschaftsbild zu berücksichtigen.
Ein Grabmal darf die Höhe von 1,5 m nicht überschreiten.
Wer noch offene Fragen hat oder mehr Details kennen will, findet hier die Friedhofsordnung.