Der Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 - "Raum und Landschaft" sieht die Ernennung der Gemeindekommission für Raum und Landschaft seitens des Gemeinderates vor, als unterstützendes Organ der Gemeinden bei der Überprüfung von Plänen und Projekten bzgl. urbanistischen und landschaftlichen Eingriffen, welche die Änderung/Umwandlung des Gemeindegebietes betreffen;
Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer Vertretung der-/desselben und aus folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat aus dem Verzeichnis, gemäß Artikel 9 des vorgenannten Landesgesetzes, ernennt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt, wobei, bei sonstiger Nichtigkeit, in jeder Kommission eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gilt;