Die gegenständliche Verordnung legt im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4 und des Beschlusses der Landesregierung vom 23. November 2009, Nr. 2813 die qualitativen und quantitativen Kriterien fest, aufgrund welcher
die nicht gefährlichen Sonderabfälle dem Hausmüll gleichzustellen sind.