Verordnung zur Festlegung der qualitativen und quantitativen Kriterien für die Bestimmung der nicht gefährlichen Sonderabfälle, die dem Hausmüll gleichgestellt werden

Genehmigt vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 41 vom 23.10.2012

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Veröffentlichungsdatum

12.11.2012

Beschreibung

Die gegenständliche Verordnung legt im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4 und des Beschlusses der Landesregierung vom 23. November 2009, Nr. 2813 die qualitativen und quantitativen Kriterien fest, aufgrund welcher
die nicht gefährlichen Sonderabfälle dem Hausmüll gleichzustellen sind.

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12.11.2012

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Zuletzt aktualisiert: 25.08.2025, 16:34 Uhr