Besetzung von öffentlichem Grund - Antrag

Zeitweilige bzw. dauerhafte Besetzung von öffentlichen Flächen und Räumen

Dienst aktiv

Für wen

Wer öffentliche Flächen und Räume besetzen will, muss zuvor beim zuständigen Gemeindeamt die Ausstellung der Konzession für die dauerhaften Besetzungen oder die Ausstellung der Ermächtigung für die zeitweiligen Besetzungen beantragen und erhalten.  

Öffentliche Flächen und Räume sind jene Orte und Gründe, die dem Domänengut oder dem unveräußerlichen Vermögen der Gemeinde angehören, und zwar die Straßen, die Plätze, die Alleen, die Lauben, die Parks, die Gärten usw., sowie der darunter (Untergrund) und darüber liegende Raum (oberirdischer Raum) und die Flächen im privaten Eigentum, auf denen die Dienstbarkeit des öffentlichen Durchganges in den gesetzlichen Formen bestellt ist.

Beschreibung

Ausstellung der Ermächtigung bzw. der Konzession für die zeitweilige bzw. dauerhafte Besetzung von öffentlichem Grund.

So geht's

Es ist ein Antrag über den auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Online-Dienst zu übermitteln.

Um den Online-Dienst zu nutzen, muss man über einen SPID, Stufe 2 (Zugang zum öffentlichen System für die digitale Identität) verfügen oder über eine EIK (elektronische Identitätskarte).

Was ist notwendig

Für die Besetzung von öffentlichem Grund müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Lageplan, aus dem eindeutig hervorgeht:
    – die betroffene Fläche (Parzelle),
    – das genaue Ausmaß der Besetzung (in Quadratmetern),
  • Eine kurze Beschreibung, wofür die Fläche genutzt werden soll (z. B. Veranstaltung, Container, Verkaufsstand, Tische und Stühle etc.).
  • Je nach Art der Besetzung können zusätzliche Dokumente erforderlich sein. Die Details sind in der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten geregelt. Diese ist auf der Website der Gemeinde einsehbar.

Was Sie erhalten

Eine Ermächtigung für die zeitweilige Besetzung von öffentlichem Grund oder eine Konzession für die dauerhafte Besetzung von öffentlichem Grund

Fristen und Fälligkeiten

  • Der Antrag muss mindestens 15 Tage vor Beginn der Besetzung oder Errichtung eingereicht werden. Bei nachgewiesener Dringlichkeit kann das zuständige Amt die Frist verkürzen.

  • Ein Verlängerungsantrag für eine zeitweilige Besetzung muss spätestens 15 Tage vor Ablauf der bestehenden Ermächtigung gestellt werden.

  • Ein Erneuerungsantrag für eine dauerhafte Besetzung muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der bestehenden Konzession beim zuständigen Amt eingereicht werden.

Kosten

  •   2 Stempelmarken zu je 16,00 Euro
    - 1 Stempelmarke für den Antrag
    - 1 Stempelmarke für die Ermächtigung/Konzession

    Die Fälle, in denen keine Stempelsteuer geschuldet ist, sind direkt im Online-Dienst, der auf dieser Seite zur Verfügung gestellt wird, angegeben. Die Einzahlung ist verpflichtend und wird mit vorher bei den ermächtigten Verkaufsstellen gekauften Stempelmarken entrichtet, indem die entsprechenden Seriennummern im Online- Antragsformular angegeben werden. Die Originale der verwendeten Stempelmarken müssen entwertet und aufbewahrt werden.


  • Sekretariatsgebühren: 10,00 Euro

  • Gebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes

    Diese wird auf Grundlage der angegebenen Fläche, Dauer und Art der Nutzung berechnet. Die Zahlung muss vor Ausstellung der Ermächtigung erfolgen. Die Berechnung erfolgt gemäß der oben genannten Verordnung.

  • Weitere mögliche Spesen
    Je nach Art und Umfang der Besetzung können zusätzliche Kosten anfallen, zum Beispiel für Kautionen oder technische Voruntersuchungen. Diese sind in der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten geregelt, die auf der Website der Gemeinde veröffentlicht ist.


Wichtig
Die Ermächtigung/Konzession wird erst nach vollständiger Zahlung aller Gebühren und Abgaben erteilt – und unbeschadet der Rechte Dritter.

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Dokumente

Zugang zum Dienst

Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 13.05.2025, 11:04 Uhr